14-10-20 09:50:00,
Niklaus Ramseyer / 14. Okt 2020 –
Beim Rahmenabkommen geht es nicht nur um «drei offene Punkte». Es geht zentral um die «Guillotineklausel» und unsere Souveränität.
Jetzt verlangt auch die Aussenpolitische Kommission des Ständerats (APK-S), der Bundesrat solle beim Entwurf zum EU-Rahmenabkommen (InstA) «die drei noch offenen Fragen (Unionsbürgerrichtlinie, staatliche Beihilfen und flankierende Massnahmen/Lohnschutz)» in absehbarer Zeit mit Brüssel «klären, respektive präzisieren». Die Landesregierung will sich diese Woche wieder über das heikle Dossier beugen.
Die alte und die neue Guillotineklausel
Inzwischen stehen allerdings nicht mehr nur die «drei offenen Fragen» zur Debatte. Als «toxisch» (giftig, wie CVP-Präsident Gerhard Pfister es ausdrückt) für das Schweizer Rechtssystem und die direkte Demokratie werden teils auch weitere Elemente des geplanten Rahmenvertrags kritisiert: So etwa die automatische «dynamische» Übernahme des EU-Rechts in den «umrahmten» Verträgen. Aber auch der EU-Gerichtshof (EuGH) als letzte Instanz bei Streitigkeiten. Und vor allem die sogenannte «Guillotineklausel».
Diese Klausel steht folgendermassen in Artikl 22/2 unter dem Titel «Inkrafttreten und Kündigung» des InstA-Entwurfs: «Die Europäische Union oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.» Aber: «Dieses Abkommen und die Abkommen, die sich auf dieses Abkommen beziehen, treten sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft.» Das ist darum fatal, weil gemäss seinem Artikel 2 das Rahmenabkommen über alle fünf bestehenden Marktabkommen hinaus (Personenfreizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Anerkennung von Konformitätsbewertungen) auch auf die «künftigen Marktzugangsabkommen zwischen den Vertragsparteien anwendbar» sein, sich also «darauf beziehen» soll. Und diese so automatisch auch unter der Guillotine stehen werden.
Diese neue in die Zukunft hinaus ragende «Super-Guillotine», wie sie inzwischen von Kritikern genannt wird, entspricht der ursprünglichen «Knebel-Klausel», welche die Bundesräte Pascal Couchepin (FDP) und Joseph Deiss (CVP) zusammen mit den Bilateralen Verträgen I schon am 21. Juni 1999 unterschrieben haben. Sie ist in allen sieben Abkommen so formuliert: «(4) Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.»
All or nothing – «Vögeli friss oder stirb»
Das schien den verantwortlichen Bundesräten damals unproblematisch, weil sie ohnehin den baldigen EU-Beitritt der Schweiz erwarteten – oder erhofften.